Satzung

 


§ 1 Name und Sitz der Gemeinschaft
Die Gemeinschaft führt den Namen "Gewerbegemeinschaft Loxstedt", im folgenden
"GEWELO" genannt. Sie hat Ihren Sitz in der Gemeinde Loxstedt.

§ 2 Zweck der Gemeinschaft
Die GEWELO ist eine Interessengemeinschaft, die als oberes Ziel die Förderung der Kooperation zwischen den Mitgliedern verfolgt, mit dem vorrangigen Ziel der gegenseitigen Umsatzsteigerung. Aus diesem Grunde nutzt der Vorstand alle Wege, die gemeinsame Kommunikation zu pflegen, insbesondere in der Gestaltung und Unterstützung von gemeinsamen und individuellen Werbemaßnahmen, u.a. in der Ausrichtung von Veranstaltungen bis hin zu Sponsoringaktivitäten für Kirche, Jugend und ähnliche Zwecke..

§ 3 Verwendung der Mittel
Mittel der Gemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaft.

§ 4 Begünstigungsverbot
Es dürfen keine Personen durch Zuwendungen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.

§ 5 Auflösung oder Aufhebung der Gemeinschaft
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gemeinschaft, oder bei Wegfall Ihres bisherigen Zwecks, fällt
das Vermögen an die Gemeinde Loxstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden darf.

§ 6 Mitglieder
Die Mitglieder der Gemeinschaft setzen sich zusammen aus:
1. Selbstständigen und Gewerbetreibenden aus der Einheitsgemeinde Loxstedt
2. Vereinen und Institutionen der Einheitsgemeinde Loxstedt
3. Sonstigen Selbstständigen und Gewerbetreibenden außerhalb der Einheitsgemeinde Loxstedt
4. Privatpersonen unter der Voraussetzung des § 8 Nr. 2
5. Fördernden Mitgliedern
6. Ehrenmitgliedern
Stimmberechtigt sind nur Mitglieder nach § 6 Nr. 1 bis 4

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung
beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Annahme mit einfacher
Mehrheit.
2. Über Anträge zur Mitgliedschaft nach § 6 Nr. 3 entscheidet der
Vorstand mit einfacher Mehrheit erst nach Anhörung der Mitglieder der
Gemeinschaft, die ein gleiches oder ähnliches Gewerbe bereits
betreiben.
3. Ehrenmitglied kann eine Person oder Institution werden, die sich um
die Gemeinschaft bzw. den Gemeinschaftszweck besondere Verdienste
erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung,
auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 8 Verlust oder Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Eine Austrittserklärung
muß schriftlich 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres beim Vorstand eingegangen sein.
Anteilige Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
2. Bei Aufgabe der Selbstständigkeit oder des Gewerbes endet die Mitgliedschaft nicht
automatisch. Der Firmeninhaber kann die Mitgliedschaft auch als Privatperson fortführen.

§ 9 Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied - mit Ausnahme der Ehrenmitglieder lt. § 6 Nr. 5 - ist
verpflichtet, die Beiträge pünktlich zu bezahlen. Über Höhe und
Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit.
2. Die Mitglieder haben die Interessen der Gemeinschaft zu vertreten,
alles zu tun, was dem Ansehen der Gemeinschaft förderlich ist und
alles zu unterlassen, was der Gemeinschaft schaden könnte.

§ 10 Organe der Gemeinschaft
1. Der Vorstand. Er besteht aus:
a.) dem 1. Vorsitzenden
b.) den stellvertretenden Vorsitzenden
c.) dem Schriftführer
d.) dem Kassenführer
2. Die Mitgliederversammlung
3. Ausschüsse, die der Vorstand bilden kann und denen besondere Aufgaben übertragen werden können.

Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlperiode für den 1. Vorsitzenden und den Schriftführer sollte
abweichen von der des stellvertretenden Vorsitzenden und des Kassenwartes.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB (engerer Vorstand) sind der 1. Vorsitzende und der
stellvertretenden Vorsitzende.

§ 11 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt im Wechsel jeweils einen Kassenprüfer auf zwei Jahre. Die
Kassenprüfer haben die Richtigkeit der Belege und der Buchführung zu prüfen und das Ergebnis
auf der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

§ 12 Vorstandssitzung
1. Die Einberufung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch den
Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter
unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit Wochenfrist.
Kürzere Fristen sind möglich wenn alle Beteiligten einverstanden sind.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder
anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
3. Über die Vorstandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 13 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist soll in der Regel 14 Tage nicht unterschreiten. Eine Einladung mittels elektronischer Verfahren (speziell über E-Mails) ist möglich.
2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses verlangt. Die Ladungsfrist soll eine Woche nicht unterschreiten.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet grundsätzlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit.
4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

§ 14 Auflösung oder Aufhebung der Gemeinschaft
1. Die Auflösung oder Aufhebung kann nur in einer besonderen, zu
diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufende,
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Abweichend von § 13 Nr. 3 ist diese Mitgliederversammlung nur bei
Anwesenheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Die Entscheidung muss darüber hinaus mit mindestens 2/3 Mehrheit
der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
3. Sollte die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so ist
mit einer Frist von mind. 10 Tagen eine zweite außerordentlichen Mitgliederversammlung
einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf
die Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

§ 15 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit 3/4 Mehrheit der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tratt mit Unterzeichnung durch die Vorstandsmitglieder in Kraft.

Loxstedt, 16.3.2011